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Statuten des Amber Baltic Golf Club
KAPITEL I:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1
- Der Verein trägt den Namen „Amber Baltic Golf Club” und wird im weiteren Verlauf der Satzung als Verein oder Vereinigung bezeichnet.
- Der Verein arbeitet auf Grundlage des Gesetzes vom 7. April 1989 über Vereine (Gesetzblatt Nr. 20, Pos. 104, mit späteren Änderungen), dem Gesetz vom 18. Januar 1996 über Körperkultur (Gesetzblatt Nr. 25, Pos. 113, mit späteren Änderungen) und dieser Satzung.
§2
Der Verein hat das Recht, sein eigenes Abzeichen, sein eigenes Erkennungszeichen und seinen eigenen Stempel gemäß den geltenden Vorschriften zu verwenden.
§3
Der Club ist in ganz Polen tätig und hat seinen Sitz in Kołczewo.
§4
Die Tätigkeit des Vereins basiert in erster Linie auf ehrenamtlicher Arbeit. Die Ausübung von Funktionen in den Organen des Vereins darf nicht vergütet werden, was jedoch die Erstattung von Kosten, die den Mitgliedern der Organe im Zusammenhang mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen, nicht ausschließt.
§5
Der Verein kann sich zu Verbänden für Körperkultur zusammenschließen.
KAPITEL II
ZIELE DES VEREINS UND MÖGLICHKEITEN ZU IHRER UMSETZUNG
§6
Das Ziel des Clubs ist:
- Organisation und Popularisierung des Golfsports;
- Entwicklung und Schutz der Regeln des Golfsports;
- Förderung und Unterstützung des Leistungssports im Golfbereich.
§7
Die satzungsmäßigen Ziele werden durch alle verfügbaren und rechtmäßigen Maßnahmen erreicht, insbesondere durch:
- Auswahl von Clubmitgliedern, die alle Kriterien für ein hohes Maß an Kultur, Ethik und Würde erfüllen;
- Bau, Betrieb und Instandhaltung von Sportanlagen, Sportgeräten und Golfausrüstung;
- Durchführung von Schulungs-, Erziehungs- und Fördermaßnahmen im Bereich Golfsport;
- Durchführung von Informationsmaßnahmen;
- Organisation von Wettbewerben, Sport- und Freizeitveranstaltungen;
- Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten für satzungsmäßige Zwecke und Beschaffung von Mitteln aus anderen Quellen, darunter: Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Einwerbung von Zuschüssen, Subventionen und Spenden;
- Zusammenarbeit mit anderen nationalen, ausländischen und internationalen Sportvereinen im Bereich Golf.
KAPITEL III
CLUB-MITGLIEDER, IHRE RECHTE UND PFLICHTEN
§8
- Die Mitglieder des Clubs werden unterteilt in:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Fördermitglieder,
c) Ehrenmitglieder. - Mitglieder des Clubs können polnische Staatsbürger oder Ausländer sein, die ihren ständigen Wohnsitz in Polen oder außerhalb Polens haben.
- Ordentliches Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein hohes Maß an Kultur, Ethik und Ehre verkörpert, sofern sie:
a) dem Vorstand eine schriftliche Erklärung über die Aufnahme in den Club vorlegt;
b) durch Beschluss des Vorstands aufgenommen wird;
c) nach der Aufnahme in den Club durch Beschluss des Vorstands vom Kandidaten der jährliche Mitgliedsbeitrag entrichtet wird (die Gebühr umfasst den Jahresbeitrag für den Verein und die Jahresgebühr des POLNISCHEN GOLFVERBANDS für den Besitz einer Handicap-Karte im Club sowie die Jahresgebühr für das Spielen auf dem Golfplatz)
d) verpflichtet sich, in dem jeweiligen Kalenderjahr eine Handicap-Karte im Amber Baltic Golf Club zu führen
e) die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags erfolgte gemäß dem Beschluss des Vorstands des Vereins für das jeweilige Kalenderjahr.
f) Die Zahlung des Jahresbeitrags im folgenden Jahr ist gleichbedeutend mit der automatischen Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft im Club.
g) Er hatte in dem betreffenden Kalenderjahr keine Mitgliedschaft im Club, die aufgrund der Übertragung der Handicap-Karte automatisch erloschen ist. - Ein ordentliches Mitglied hat das Recht auf:
a) aktives und passives Wahlrecht für die Vereinsorgane;
b) Teilnahme an der Vereinsversammlung mit Stimmrecht;
c) Teilnahme an Veranstaltungen, die vom Verein gemäß den vom Vorstand festgelegten Regeln organisiert werden, mit dem Recht, in den Vereinsranglisten berücksichtigt zu werden;
d) Einreichung von Anträgen an die Vereinsorgane;
e) Schutz seiner Rechte durch den Verein. - Eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann ordentliches Mitglied ohne die in Punkt 5 Abs. a und b genannten Rechte werden, sofern:
a) der gesetzliche Vormund beim Vorstand eine schriftliche Erklärung über die Aufnahme in den Club einreicht;
b) sie durch Beschluss des Vorstands aufgenommen wird;
c) nach der Aufnahme in den Club durch Beschluss des Vorstands der jährliche Mitgliedsbeitrag vom Kandidaten entrichtet wird (die Gebühr umfasst den Jahresbeitrag für den Verein und die Jahresgebühr des POLNISCHEN GOLFVERBANDS für den Besitz einer Handicap-Karte im Club sowie die Jahresgebühr für das Spielen auf dem Golfplatz)
d) Die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags erfolgt gemäß dem Beschluss des Vorstands des Vereins für das jeweilige Kalenderjahr.
e) Die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags im folgenden Jahr ist gleichbedeutend mit der automatischen Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft im Club. - Ein ordentliches Mitglied ist verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten;
b) den Golfsport zu fördern;
c) alle Aktivitäten zu unterlassen, die den guten Ruf des Vereins oder seine Ziele beeinträchtigen könnten;
d) sich aktiv an der Verwirklichung der Vereinsziele zu beteiligen;
e) sich aktiv an der Arbeit des Clubs zu beteiligen, die Ausrüstung und Einrichtungen des Clubs zu schützen und zu respektieren sowie Verschwendung zu bekämpfen;
f) sich – soweit möglich – an den vom Club organisierten Sportveranstaltungen zu beteiligen;
g) den Verein bei nationalen und internationalen Sportveranstaltungen, an denen er teilnimmt, zu vertreten;
h) den jährlichen Mitgliedsbeitrag gemäß dem für das jeweilige Jahr geltenden Beschluss des Vorstands zu entrichten;
i) unverzügliche Meldung von Änderungen der Korrespondenzadresse, einschließlich der E-Mail-Adresse, unter Androhung der Folge, dass bei Nichtangabe der aktuellen Adressen alle Mitteilungen und Beschlüsse, die an die bisherigen Adressen, einschließlich der E-Mail-Adresse, gesendet werden, als wirksam zugestellt gelten. - Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt automatisch in folgenden Fällen:
a) bei freiwilligem Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wird;
b) Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags (der Beitrag umfasst den Jahresbeitrag für den Verein und die jährliche Gebühr des POLNISCHEN GOLFVERBANDS für den Besitz einer Handicap-Karte im Club sowie die jährliche Gebühr für das Spielen auf dem Golfplatz) gemäß dem Beschluss des Vorstands für das jeweilige Kalenderjahr, es sei denn, das Mitglied hat einen schriftlichen Antrag beim Vorstand gestellt und dieser wurde angenommen.
c) Wechsel der Zugehörigkeit der Handicap-Karte zu einem anderen Golfverband,
d) Verlust der Geschäftsfähigkeit;
e) Auflösung oder Liquidation des Clubs;
f) Tod des Mitglieds. - Die automatische Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft erfordert keine Benachrichtigung des Mitglieds über deren Beendigung und das Mitglied hat kein Recht auf Widerspruch.
- Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt auch im Falle eines Ausschlusses aus dem Club durch einen Beschluss des Vorstands, der mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst wird. Gegen den Beschluss des Clubvorstands über den Ausschluss aus dem Club kann bei der Generalversammlung Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss schriftlich – über den Vorstand – innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Als Datum der Bekanntgabe gilt das Datum der Zustellung des Einschreibens per Post oder über das IT-System des POLNISCHEN GOLFVERBANDS oder per E-Mail an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde durch die Generalversammlung wird das Mitglied des Clubs in seinen Mitgliedsrechten suspendiert.
§9
- Unterstützende Mitglieder können juristische Personen, nicht juristische Wirtschaftssubjekte im In- oder Ausland sein, die an den Aktivitäten des Clubs interessiert sind und diese unterstützen und die folgenden Bedingungen erfüllen: Sie reichen beim Vorstand eine schriftliche Erklärung über die Aufnahme in den Club ein und legen dar, wie sie den Club unterstützen wollen, was vom Vorstand genehmigt werden muss.
- Ein Fördermitglied wird auf Grundlage eines Beschlusses des Vorstands in den Club aufgenommen.
- Ein Fördermitglied hat folgende Rechte:
a) Teilnahme an Veranstaltungen, die vom Verein gemäß den vom Vorstand festgelegten Regeln organisiert werden, mit dem Recht, in anderen als den Vereinsranglisten berücksichtigt zu werden;
b) Einreichung von Anträgen an die Vereinsleitung;
c) Schutz seiner Rechte durch den Verein. - Ein unterstützendes Mitglied, das eine juristische Person ist, wird im Club durch seinen Vertreter, eine natürliche Person, vertreten.
- Die Fördermitgliedschaft erlischt automatisch in folgenden Fällen:
a) bei freiwilligem Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wird;
b) bei Verlust der Rechtspersönlichkeit durch eine juristische Person;
c) bei Auflösung oder Liquidation des Vereins. - Ein Fördermitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des Wahlrechts und des Stimmrechts in der Generalversammlung.
- Die Fördermitgliedschaft erlischt auch im Falle eines Ausschlusses aus dem Club durch einen Beschluss des Vorstands, der mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst wird. Gegen den Beschluss des Clubvorstands über den Ausschluss aus dem Club kann bei der Generalversammlung Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss schriftlich – über den Vorstand – innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Als Datum der Bekanntgabe gilt das Datum der Zustellung des Einschreibens per Post oder über das IT-System des POLNISCHEN GOLFVERBANDS oder per E-Mail an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde durch die Generalversammlung wird das Mitglied des Clubs in seinen Mitgliedsrechten suspendiert.
§10
- Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder an natürliche Personen verliehen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
- Ehrenmitglieder können auch Ausländer sein, die ihren ständigen Wohnsitz in Polen oder außerhalb Polens haben.
- Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des Wahlrechts und des Stimmrechts in der Generalversammlung.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§11
- Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr für den Club werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet. Gleichzeitig verliert das Mitglied die damit verbundenen Rechte und Privilegien, einschließlich des unbegrenzten Zugangs zum Golfplatz.
KAPITEL IV
CLUB-VERWALTUNG
§12
- Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) die Revisionskommission. - Die Amtszeit des Vorstands und der Revisionskommission beträgt vier Jahre, ihre Wahl erfolgt in offener oder geheimer Abstimmung. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
§13
- Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich bis zum 31. Mai jedes Jahres einberufen, darüber hinaus bei Bedarf auf eigene Initiative oder auf Antrag oder auf Antrag von 1/3 der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder.
- Die Kompetenzen der Generalversammlung umfassen:
1) Festlegung des Aktionsprogramms des Vereins,
2) Wahl und Abberufung des Vorstands, der Revisionskommission und einzelner Mitglieder dieser Organe,
3) Prüfung und Genehmigung der Berichte des Vorstands und der Revisionskommission,
4) Entlastung des Vereinsvorstands,
5) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand, der Revisionskommission und den Clubmitgliedern vorgelegt werden. - An der Generalversammlung nehmen ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder teil, wobei Ehren- und Fördermitglieder sowie ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren kein Stimm- und Wahlrecht haben. Fördernde und Ehrenmitglieder können beratend mitwirken. Der Vorstand kann andere Personen zur Teilnahme an der Generalversammlung mit beratender Stimme einladen.
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern ihre Mitglieder (stimmberechtigten) Mitglieder vierzehn Tage vor dem Termin per Einschreiben, über das IT-System des POLNISCHEN GOLFVERBANDS oder per E-Mail an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung benachrichtigt wurden.
- Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Anwesenheit von mindestens 50 % + 1 der stimmberechtigten Clubmitglieder gefasst, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die Änderungen der Satzung, die Wahl und Abberufung des Vorstands, der Revisionskommission und einzelner Mitglieder dieser Organe sowie die Auflösung des Clubs betreffen – in diesen Fällen ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich.
- Ist das in Absatz 6 genannte erforderliche Quorum nicht erreicht, wird die Generalversammlung zu einem zweiten Termin, d. h. dreißig Minuten nach dem ersten Termin, einberufen. Die zu einem zweiten Termin einberufene Generalversammlung fasst Beschlüsse zu allen Tagesordnungspunkten, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Clubmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können nur persönlich an der Generalversammlung teilnehmen.
- Die Art und Weise, die Regeln für die Durchführung und Dokumentation der Sitzungen der Hauptversammlung sind in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.
§14
- Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder berufen und abberufen werden.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und legt die Funktionen der übrigen Vorstandsmitglieder fest.
- Um den Verein zu vertreten, in seinem Namen Erklärungen abzugeben, Verträge zu unterzeichnen und Verpflichtungen einzugehen, ist das gemeinsame Handeln von zwei Mitgliedern des Vereinsvorstands erforderlich.
- Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit anderer Organe des Vereins fallen, insbesondere für:
a) die laufende Leitung der Arbeit des Vereins,
b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Anträge und Empfehlungen der Revisionskommission,
c) die Ausarbeitung von Programmen für die Tätigkeit des Vereins,
d) die Festlegung von periodischen Tätigkeitsplänen und Haushaltsvoranschlägen,
f) die Entscheidung über den Beitritt des Vereins zu Verbänden für Körperkultur,
g) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein,
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i) Auszeichnung von Clubmitgliedern,
j) Berufung von Hilfsorganen und Festlegung ihrer Arbeitsweise,
k) Genehmigung der Geschäftsordnung des Clubs,
l) Bewertung der Tätigkeit der Clubmitglieder. - Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds, wenn dieses den Vorsitz in der Vorstandssitzung innehat.
- Wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter zwei Personen sinkt, führt die Hauptversammlung Nachwahlen durch.
- Der Vorstand erstellt einen Entwurf der Geschäftsordnung für seine Tätigkeit, den er der Hauptversammlung zur Verabschiedung vorlegt.
- Beschlüsse des Vorstands können auch per Telefon, E-Mail und Fax gefasst werden.
§15
- Der Revisionsausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
- Mitglieder des Vorstands dürfen nicht der Revisionskommission angehören.
- Der Revisionsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Sekretär.
- Bei einer Verringerung der Anzahl der Mitglieder der Revisionskommission führt die Generalversammlung Ergänzungswahlen durch.
- Die Beschlüsse der Revisionskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von 50 % der Kommissionsmitglieder gefasst. Beschlüsse über die Annahme des Berichts der Kommission und über Anträge auf Entlastung des Vorstands bedürfen der Einstimmigkeit bei 100 % Anwesenheit der Mitglieder der Revisionskommission.
- Die Mitglieder der Revisionskommission können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.
- Zu den Aufgaben der Revisionskommission gehören:
- mindestens einmal jährlich eine Kontrolle der gesamten Tätigkeit des Vereins durchzuführen und dem Vorstand Anträge und Empfehlungen nach der Kontrolle vorzulegen;
- der Generalversammlung Berichte vorzulegen und Anträge auf Entlastung des Vorstands zu stellen.
KAPITEL V
WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
§16
- Der Verein kann wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele beitragen.
- Alle Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit werden für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
KAPITEL VI
VERMÖGEN DES VEREINS
§17
- Das Vermögen des Vereins besteht aus beweglichen Sachen, Immobilien und Finanzmitteln, abzüglich Forderungen, immateriellen Vermögenswerten und Rechtswerten.
- Das Vermögen des Vereins entsteht und setzt sich zusammen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Zuschüssen, Spenden, Vermächtnissen und Subventionen,
c) Erträgen aus dem Vereinsvermögen,
d) Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten, - Die Verwaltung des Anlagevermögens des Vereins, einschließlich immaterieller Vermögenswerte, erfordert einen einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder.
KAPITEL VII
ÄNDERUNG DER SATZUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
§18
- Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann auf Grundlage eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen, die mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen wird und mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in Anwesenheit von mindestens 50 % + 1 der stimmberechtigten Mitglieder gefasst wird.
- Ist das in Absatz 1 genannte Quorum nicht erreicht, wird die Generalversammlung zu einem zweiten Termin einberufen, d. h. eine halbe Stunde nach dem ersten Termin. Die zu einem zweiten Termin einberufene Generalversammlung fasst Beschlüsse unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Clubmitglieder.
§19
Im Falle der Auflösung des Vereins legt der Beschluss der Generalversammlung die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens fest.